Satzung

Satzung

des Mietervereins Uelzen, Lüchow-Dannenberg und Umgebung e.V.

 

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein  führt den Namen: Mieterverein Uelzen Lüchow-Dannenberg und Umgebung e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Uelzen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Uelzen                                                                                                                                                                                                                                         eingetragen.

  3. Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.

 

§ 2   Zweck

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter von Uelzen, Lüchow-Dannenberg und Umgebung zur Förderung, Wahrung und Vertretung ihrer Interessen. Dies erfolgt u.a. durch die mietrechtliche Beratung und Vertretung der Mitglieder, Durchführung geeigneter Öffentlichkeitsarbeit, Einflussnahme in Gesetzgebung, Verwaltung und das Zusammenwirken mit anderen Verbraucherverbänden.

  2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

 

§ 4   Aufnahme, Austritt – Ausschluss

  1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt:

  3. durch freiwilligen Austritt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt sein. Der Austritt kann frühestens zum Ende des 2.Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen.

  4. durch den Tod

  5. durch Ausschluss

  6. Der Ausschluss kann erfolgen:

  7. wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

  8. wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  1. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlusses. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte ausüben.

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins zu benutzen.

  2. Den Mitgliedern wird unter  anderem gewährt:

  3. kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten

  4. Erstellung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen gegen Erstattung einer Schreibgebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

  5. Aus der Rechtsberatung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

  6. Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung und die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Vorstand.

 

§ 6    Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung, sie kann das Eintrittsgeld und den Mitgliedsbeitrag mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr ab- ändern. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig betreffende Sonderumlage zu beschließen.

  2. Die Pflicht der Beitragszahlung beginnt mit der Anmeldung. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und für den Monat, in dem die Anmeldung erfolgt, voll zu entrichten.

  3. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.03.eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

 

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus  dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist und dem Kassenführer. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung 2 Beisitzer als beratende Mitglieder wählen.

  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenführer. Jeder ist allein berechtigt.

  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

 

§ 9   Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  2. Zur Durchführung der Vereinsarbeiten (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung, Beratung und Betreuung von Mitgliedern usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden. Er kann hierzu auch die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtlichen Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

  3. Das nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§ 10   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung oder in der örtlichen Tageszeitung.

  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

  3. Geschäftsbericht

  4.  

  5. Jahresabschluss

  6. Entlastung des Vorstandes

  7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  8. Satzungsänderung

  9. Auflösung des Vereins.

  10. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden geleitet.

  11. Eine Mitgliederversammlung soll im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen sollten jeweils nach Bedarf stattfinden.

 

§ 11  Anträge und Beschlüsse

  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

  2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen.

  3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben ist.

 

§ 12   Wählbarkeit

In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9, Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

§ 13   Rechnungsprüfer

  1. Mindestens 2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach dem Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.

 

§ 14   Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 15   Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht darauf für die Entscheidung zuständig, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

 

§ 16   Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

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Die Satzung ist am 15. 7. 1953 errechnet und am 14.8.1953 unter der Nummer 297 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Uelzen eingetragen worden.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.3.1965 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.3.1968 wurde die §§ 4 und 8 geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.3.1974 wurde der § 2 geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8.5.2008 wurden die §§ 2 Abs. 1,  4 Abs. 1,  4 Abs. 5,  9 Abs. 2 geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2017 wurden § 6 Abs.3 eingefügt und § 8 Abs.1 geändert.